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Vapes & E-Zigaretten im Einzelhandel — Rechtslage, Margen und was Händler 2026 wissen müssen

21. Mai 2026·7 Min. Lesezeit

Vapes & E-Zigaretten im Einzelhandel — Rechtslage, Margen und was Händler 2026 wissen müssen

E-Zigaretten und Vapes gehören zu den umsatzstärksten Impulskauf-Kategorien im deutschen Einzelhandel. Kioske, Tankstellen und Spätis erzielen mit ihnen pro Verkauf deutlich höhere Deckungsbeiträge als mit klassischen Süßwaren. Gleichzeitig ist die Kategorie regulierungsintensiv: falsch deklarierte Produkte, fehlende Notifikation oder unterlassene Alterskontrolle können empfindliche Bußgelder auslösen.

Dieser Artikel gibt Händlern einen praxisnahen Überblick über die Rechtslage 2026, die wichtigsten Produktanforderungen und die wirtschaftliche Logik hinter der Kategorie.

Die Rechtslage auf einen Blick

E-Zigaretten und Nachfüllbehälter (Liquids) unterliegen in Deutschland der Tabakerzeugnisverordnung (TabakErzV), die die EU-Tabakproduktrichtlinie (TPD2) in deutsches Recht umsetzt. Die zentralen Anforderungen:

Notifikationspflicht. Jedes nikotinhaltige Vape-Produkt muss vor dem Inverkehrbringen beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) notifiziert sein. Händler, die Produkte ohne gültige BfR-Notifikationsnummer beziehen, machen sich strafbar — auch wenn sie von der fehlenden Notifikation nichts wussten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Notifikation nachzuweisen; Händler sollten diesen Nachweis aktiv anfordern.

Nikotingehalt. Nikotinhaltige Liquids dürfen maximal 20 mg/ml Nikotin enthalten. Tanks und Pods dürfen maximal 2 ml fassen. Produkte, die diese Grenzen überschreiten, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden.

Verpackung und Kennzeichnung. Pflichtangaben umfassen: vollständige Zutatenliste, Nikotingehalt in mg/ml, Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin. Nikotin ist eine süchtig machende Substanz.", Kontaktdaten des Herstellers und Inverkehrbringers (EU), Hinweis auf Suchtpotenzial, Lot-Nummer und Produktionsdatum.

Altersprüfung. Der Verkauf an Minderjährige ist strafbar. Das gilt für alle E-Zigaretten — auch für Geräte ohne Nikotin. Händler sind verpflichtet, das Alter ihrer Käufer zu prüfen; eine „ich wusste nicht, dass er unter 18 ist"-Verteidigung schützt nicht vor Bußgeld.

Das Einwegverbot: Was gilt ab 2025?

Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie und nationale Umsetzungen haben in mehreren EU-Ländern zu Verboten für Einweg-Vapes (sogenannte „Disposables") geführt. Deutschland hat schrittweise nachgezogen: Einweg-Vapes ohne Nachfüllmöglichkeit und mit fest verbautem Akku sind seit Mai 2025 nicht mehr neu in den Verkehr zu bringen.

Was das für Händler bedeutet:

  • Bestehende Lagerware darf in einer Übergangsphase noch abverkauft werden — Fristen können je nach Bundesland leicht variieren.
  • Nachfüllbare Geräte (Pod-Systeme mit austauschbaren Pods, wiederaufladbar) sind weiterhin legal und bilden den Wachstumsmarkt.
  • Nikotinfreie Einweggeräte unterliegen gesonderten Regelungen — hier lohnt eine Prüfung der aktuellen Rechtslage im jeweiligen Bundesland.
  • Für Händler ergibt sich daraus ein Sortimentswandel: weg von günstigen Einweg-Disposables hin zu hochwertigen Pod-Systemen, die auch für den Händler pro Gerät mehr Ertrag bringen.

    Wirtschaftliche Logik: Warum Vapes den Unterschied machen

    Die Marge-Struktur bei E-Zigaretten unterscheidet sich fundamental von klassischen Süßwaren:

  • Einkaufspreis eines regulären Pod-Vapes: 3–8 €
  • Verkaufspreis im Einzelhandel: 8–18 €
  • Marge: 40–60 % im Schnitt, abhängig von Marke und Kanal
  • Zum Vergleich: Bei einer Tafel Schokolade oder einer Packung Gummibärchen liegt die Handelsmarge typischerweise bei 20–30 %. Vapes sind damit eine der margenreichsten Kategorien im Impulskauf-Regal.

    Hinzu kommt das Wiederkauf-Prinzip: Wer ein Pod-System kauft, kommt für Ersatz-Pods zurück — sofern der Händler die passenden Pods führt. Das erzeugt eine Kundenbindung, die bei klassischen Süßwaren kaum möglich ist.

    Welche Produkte sich bewährt haben

    Im deutschen Markt haben sich verschiedene Produktkategorien etabliert:

    Pod-Systeme (nachfüllbar, wiederaufladbar) sind der Wachstumsmarkt nach dem Einwegverbot. Bekannte Marken setzen auf ein Closed-Pod-System, bei dem der Händler sowohl das Grundgerät als auch die Pods führen kann. Das erzeugt Folgeverkäufe.

    Nikotin-Pouches (z.B. Velo, ZYN) sind keine E-Zigaretten, fallen aber in dieselbe Käufergruppe und ergänzen das Sortiment gut. Sie sind einfacher zu lagern, haben eine lange Haltbarkeit und benötigen keine Notifikation nach TPD2, da sie tabakfrei sind — allerdings gelten für sie eigene Kennzeichnungsvorschriften.

    Aromatisierte Liquids in Einzelportionsflaschen sind für Händler mit Kunden, die eigene Geräte nutzen, ein stetiger Umsatzbringer. Hier ist die Sortimentstiefe wichtig: Händler, die nur wenige Geschmäcker anbieten, verlieren Stammkunden an Spezialisten.

    Worauf Händler beim Einkauf achten müssen

    Der wichtigste Grundsatz: Kaufen Sie Vapes nur bei Lieferanten, die BfR-Notifikationsnachweise für jedes Produkt bereitstellen. Ohne diesen Nachweis riskieren Händler, Produkte zu führen, die beim nächsten Behördenbesuch beanstandet werden.

    Weitere Prüfpunkte beim Wareneingang:

  • Sind alle Pflichtangaben in deutscher Sprache auf der Verpackung vorhanden?
  • Stimmt der angegebene Nikotingehalt mit der BfR-Notifikation überein?
  • Ist das Volumen des Pods/Tanks auf maximal 2 ml beschränkt?
  • Enthält die Verpackung den vorgeschriebenen Warnhinweis?
  • Ist eine EU-Adresse (Importeur oder Hersteller) angegeben?
  • Fehlt eine dieser Angaben, sollte die Ware nicht in den Verkauf.

    Mashall Sweets und die Vapes-Kategorie

    Mashall Sweets führt eine Auswahl notifizierter E-Zigaretten und Vape-Produkte mit vollständiger deutscher Kennzeichnung. Alle Produkte wurden vor Aufnahme ins Sortiment auf BfR-Konformität geprüft. Händler erhalten auf Anfrage die entsprechenden Nachweisunterlagen.

    Verbindung zu weiteren Compliance-Themen

    Wer Vapes führt, sollte auch die allgemeinen Importkennzeichnungs-Regeln im Blick behalten, die im LMIV-Leitfaden für Händler zusammengefasst sind. Vieles, was für Lebensmittel gilt — Importeur-Adresse, Chargenangabe, Kennzeichnung in Landessprache — findet sich in ähnlicher Form auch in der TabakErzV.

    Fazit

    Vapes und E-Zigaretten sind eine wirtschaftlich attraktive Kategorie mit klaren rechtlichen Spielregeln. Händler, die beim Einkauf auf notifizierte Produkte achten und den Alterskontroll-Prozess ernstnehmen, können die Kategorie risikoarm führen — und profitieren von Margen, die im Süßwarenregal selten erreicht werden.

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